https://www.noz.de/sport/fussball/artikel/arbeitsrechtler-kritsiert-vfl-osnabrueck-fuer-gemeinwohlklausel-45738581Gehaltsabzug für ein Steak? Arbeitsrechtler kritisiert VfL Osnabrück scharf
Von Maria Lentz | 25.10.2023, 00:01 Uhr 40 Leserkommentare
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VfL Osnabrück - Hamburger SV
Der VfL Osnabrück möchte seine Mitarbeiter offenbar durch eine Klausel in den Arbeitsverträgen zu mehr Umweltbewusstsein erziehen.ARCHIVFOTO: DPA/FRISO GENTSCH
Bahnt sich da ein arbeitsrechtlicher Skandal beim Zweitligisten VfL Osnabrück an? Der Club hat eine ökologische „Gemeinwohlklausel“ in den Arbeitsverträgen seiner Beschäftigten eingeführt. Ein prominenter Arbeitsrechtler ist dem jetzt auf den Grund gegangen.
Lohnabzug, wenn man mit dem Auto zur Arbeit kommt? Oder bei übermäßigem Fleischkonsum? Kaum vorstellbar. Doch beim VfL Osnabrück soll das Praxis sein, wie der Arbeitsrechtler Arnd Diringer in einer Kolumne für die „Welt“ ausführt.
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Und tatsächlich: Auf der Website des Fußball-Zweitligisten findet sich eine Seite mit der Überschrift „Gemeinwohlklausel: VfL-Mitarbeitende kompensieren berufliche CO2-Emissionen“. Darunter heißt es, dass sich alle Mitarbeiter – von Profimannschaft bis Geschäftsstelle – dazu verpflichten, ihre „individuellen CO2-Emissionen, die in beruflichem Kontext produziert werden“, zu kompensieren.
Arbeitsweg und Ernährung der VfL-Mitarbeiter relevant fürs Gehalt
Die Kompensation erfolge, „indem der entsprechende monetäre Wert direkt vom Gehalt des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin abgezogen wird“. Festgehalten sei diese Regelung, die laut Verein ein Anreiz zur Verhaltensänderung sein soll, in allen neuen oder überarbeiteten Arbeitsverträgen seit 2021.
Berechnet werde der ökologische Fußabdruck mithilfe eines externen Dienstleisters. Relevant sei dabei zum Beispiel die Länge des Arbeitsweges und wie dieser zurückgelegt wird – oder auch die Ernährung.
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Arbeitsrechtler: Was Mitarbeiter privat machen, geht den Chef nichts an
Jura-Professor Diringer sieht hier rechtliche Probleme – gleichwohl er trotz Anfrage keine Einsicht in die Details der „Gemeinwohlklausel“ erhalten hat. „Klar ist jedenfalls, dass es einen Arbeitgeber grundsätzlich nichts angeht, was seine Mitarbeiter privat machen“, hält der Arbeitsrechtler in seiner Kolumne fest.
Ausnahmen gebe es demnach nur, wenn Verhaltensvorgaben einen konkreten Bezug zur geschuldeten Arbeitsleistung haben. Essgewohnheiten würden allerdings nicht dazu zählen – ebensowenig wie der Arbeitsweg.
Diringers Fazit über das Vorgehen des VfL: „Da staunt der Laie, und der Arbeitsrechtler wundert sich.“