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Presse, 16.06.2018

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Presse, 16.06.2018

Beitragvon Pressesprecherin » 16.06.2018, 12:31

Finanzierungscenter am Wasserturm GmbH verlängert Partnerschaft

Die Finanzierungscenter am Wasserturm GmbH verlängert ihre Partnerschaft und bleibt Business Club Partner des SV Waldhof Mannheim.

„Wir freuen uns sehr darüber, diese harmonische und gut funktionierende Partnerschaft fortsetzen zu können. Gemeinsam wollen wir alles dafür tun, den SVW wieder da hinzuführen, wo er hingehört“, so Geschäftsführer Torben Ehrhardt.
 
„Wir freuen uns, dass wir die Partnerschaft verlängern konnten. Das Finanzierungscenter am Wasserturm steht an unserer Seite und begleitet uns mit seinem Engagement vertrauensvoll und verlässlich auf unserem erfolgreichen Weg“, freut sich Waldhof-Geschäftsführer Markus Kompp.
 
Die Finanzierungscenter am Wasserturm GmbH ist ein junges Team, das sich seine Qualifikationen in vielen Jahren erfolgreicher Berufserfahrung in den Bereichen der Baufinanzierung, Gewerbefinanzierung und Ratenkrediten erarbeitet hat, ebenso werden über ein gewachsenes, vertrauensvolles Netzwerk die Bereiche Versicherungen und Immobilien mit höchster Kompetenz angeboten. Sie haben sich zusammengeschlossen, um sich untereinander werthaltig zu ergänzen und somit ein breitgefächertes Portfolio an Konzepten anbieten zu können, welches es ihnen ermöglicht, bedarfsgerecht, flexibel und individuell auf jeden Einzelnen ihrer Kunden einzugehen.

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Re: Presse, 16.06.2018

Beitragvon Pressesprecherin » 16.06.2018, 22:14

DR. RAINER KOCH ERLÄUTERT ENTSCHEIDUNG ZUGUNSTEN VON UERDINGEN

Der Vorsitzende des Zulassungsbeschwerdeausschusses und 1. DFB-Vizepräsident Dr. Rainer Koch erklärt mit Bezug auf eine Petition die zugunsten des KFC Uerdingen ergangene Entscheidung im Lizenzierungsverfahren des DFB für die 3. Liga.

Die rechtliche Begründung der Entscheidung ist den beteiligten beziehungsweise betroffenen Vereinen schon seit längerem bekannt gegeben worden. Da vorliegend keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen bin ich gerne bereit ihnen eine rechtliche Begründung der Entscheidung zur Kenntnis zu geben. Zugleich werden im Interesse größtmöglicher Transparenz die Gründe der Entscheidung des Zulassungsbeschwerdeausschusses im Internet veröffentlicht, wobei ich allerdings darauf hinweisen darf, dass nach den Statuten hierzu keinerlei rechtliche Verpflichtung besteht.

Die in diesem Zulassungsverfahren durch den Zulassungsbeschwerdeausschuss getroffene Entscheidung erfolgte einstimmig und war von Rechts wegen, insbesondere mit Blick auf Paragraph 675 t BGB zwingend geboten. Der Zulassungsbeschwerdeausschuss ist das für diese Entscheidung zuständige Gremium und ist u.a. mit berufserfahrenen Juristen und Wirtschaftsprüfern besetzt. Im Einzelnen begründet sich die Entscheidung rechtlich wie folgt:
Die KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH musste bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 29. Mai 2018, 15:30 Uhr, zur Erfüllung einer wirtschaftlichen Bedingung für eine valutarische Gutschrift einer Liquiditätsreserve in Höhe von 1,2 Mio. € auf einem Konto des DFB sorgen.

Die KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH hat die gestellte Bedingung in ihrem Wortlaut nicht erfüllt. Jedoch gilt die Bedingung entsprechend §§ 162, 242 BGB als eingetreten.

Anders als vom Wortlaut der Bedingung gefordert, war bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 29. Mai 2018, 15:30 Uhr, weder eine valutarische Gutschrift der Liquiditätsreserve auf einem Konto des DFB erfolgt, noch lag eine Bankgarantie in entsprechender Höhe vor.

Die Bedingung gilt jedoch entsprechend §§ 162, 242 BGB als eingetreten.

Als Organisator der 3. Liga steht der DFB vor der Aufgabe, ein für alle Betroffenen gerechtes Auswahlsystem zu finden (LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.1982, NJW 1983, 761, 763).

Es ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zulässig, im Rahmen des Zulassungsverfahrens für eine Spielklasse Ausschlussfristen zur Erfüllung von Bedingungen zu setzen(LG Duisburg, Urt. v. 14.07.2009, 6 O 231/09 – openJur 2011, 70038, Rn. 31). Allerdings darf die Anwendung von Verbandsnormen hierbei nicht zu einer unbilligen, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Behandlung führen (vgl. Schiedsgericht des DFB, Schiedsspruch v. 16.07.2003, SpuRt 2003, 255 ff.; vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.09.2009, I-23-U 141/09, I.2; LG Duisburg, Urt. v. 14.07.2009, 6 O 231/09 – openJur 2011, 70038, Rn. 30).

Auch wenn die Ausnutzung einer Frist bis kurz vor Fristablauf höhere Anforderungen an das zur Fristwahrung Erforderliche stellt, wäre es in dem zu entscheidenden Fall treuwidrig, wenn die Nichteinhaltung des Wortlauts der Bedingung zu Lasten des KFC Uerdingen ginge.

Nach Auswertung aller Unterlagen und Befragung der Beteiligten, darunter der zuständige Mitarbeiter der Commerzbank, steht fest, dass der KFC Uerdingen den zur Erfüllung der Bedingung geforderten Betrag in Höhe von € 1,2 Mio. durch die Anweisung von zwei Mal T€ 600 bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist auf ein Bankkonto des DFB überwiesen hat. Die überwiesene Summe ging zudem zweifelsfrei bereits am 29. Mai 2018 um 7:50 Uhr und damit mehrere Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist bei der Hausbank des DFB, der Commerzbank, ein.

Dass die Valutierung auf dem Konto des DFB dann nicht unverzüglich (vgl. § 675 t BGB) und damit vor Fristablauf, sondern erst mit einer Verzögerung von einem Tag und mithin nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Mai 2018 erfolgte, beruhte nach Auswertung aller Dokumente und Informationen ausschließlich auf den zwischen dem DFB und der Commerzbank vereinbarten Geschäftsbedingungen. Ohne diese Vereinbarung wäre das Geld nach Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Commerzbank vor Ablauf der Ausschlussfrist valutiert worden. Diese Geschäftsbedingungen waren weder allgemein üblich noch dem KFC Uerdingen oder anderen Bewerbern bekannt und hätten diesen auch nicht bekannt sein müssen.

Die KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH, der alles Erforderliche fristgerecht veranlasst hatte, konnte daher darauf vertrauen, dass das überwiesene Geld noch innerhalb der Ausschlussfrist einem Konto des DFB gutgeschrieben wird. Es wäre treuwidrig und stünde im Widerspruch zu Paragraph 242 BGB, wenn der DFB der KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH die Zulassung wegen „Nichteinhaltung“ der Ausschlussfrist verweigern würde, obwohl ausschließlich er selbst und nicht der KFC Uerdingen aufgrund der von ihm mit der Commerzbank vereinbarten Bedingungen für den Bankverkehr eine kausale Ursache für die Fristverletzung durch die KFC Uerdingen 05 Fußball GmbH gesetzt hat.

Auch im Vergleich zu anderen Bewerbern hat sich der KFC Uerdingen insofern durch sein Vorgehen keinen Zeitvorteil verschafft. Die verspätete Valutierung auf einem Konto des DFB kann somit nicht zu seinen Lasten gehen.

[dfb]

https://www.dfb.de/news/detail/dr-raine ... en-188583/
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