Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.
Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.
Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.
Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.
Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.
Wer Handtücher nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte Handtücher sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Waschlappen nicht unter zwei Jahren bestraft.